2. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Monteuren des Auftragnehmers ungehinderten
Zugang zu allen Entwässerungsgegenständen und Entwässerungsleitungen zu
verschaffen.
3. Informationspflicht des Auftraggebers
3.1. Gefährliche Medien
Der Auftraggeber hat vor Ausführung der Reinigungsarbeiten alle gefährlichen
Stoffe, die in den zu reinigenden Entwässerungsgegenständen und Entwässerungsleitungen
enthalten sind, zu dokumentieren und das Dokument dem Monteur des Auftragnehmers
zu übergeben und von diesem gegenzeichnen zu lassen. Als gefährlich gelten
solche Stoffe, die den ausführenden Monteur schädigen können oder eine
Haftung bei Ableitung in das allgemeine Kanalsystem begründen könnten
und üblicherweise in Abwasserleitungen nicht anzutreffen sind, z.B. Laugen,
Säuren, Gifte; der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, entsprechende
Reinigungs- bzw. Desinfektionsmittel bereitzustellen für die Reinigung;
bei besonderer Gefahrenlage hat er einen Sicherheitsbeauftragten zu stellen.
Soweit gefährliche Stoffe der vorbezeichneten Art nicht angegeben, nicht
dokumentiert und durch den Monteur gegengezeichnet sind, stellt der Auftraggeber
den Auftragnehmer von sämtlichen Risiken frei, soweit diese sich daraus
ergeben, dass solcherlei Stoffe gleichwohl vorhanden waren.
3.2. Rohrbeschaffenheit und Rohrführung in -Rohrbögen -
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer vor Beginn der Ausführung mitzuteilen,
um welche Rohrmaterialien es sich handelt; des Weiteren hat er dem Auftragnehmer
etwaige Rohrführungspläne bzw. Revisionspläne vorzulegen; zudem hat er
jedenfalls darauf hinzuweisen und kenntlich zu machen, wo sich im Rohrleitungsverlauf
sogenannte Bögen befinden. Soweit der Auftraggeber dieser seiner Informationspflicht
nicht genügt und es aufgrund dessen im Zuge der Auftragsabwicklung zu
Schäden an Rohren bzw. Leitungssystem kommt, haftet der Auftragnehmer
nur für grobe Fahrlässigkeit.
4. Ausführung
4.1. Sind gesonderte schriftliche Absprachen nicht getroffen, bestimmt
der Monteur des Auftragnehmers den Arbeitsumfang, den Arbeitsausgangspunkt,
Maschinen- und Geräteeinsatz sowie Durchführungsweise der Arbeiten, wobei
eine nachhaltige Reinigungswirkung anzustreben ist.
4.2. Mit den Arbeiten ist zu beginnen binnen 14 Arbeitstagen seit schriftlicher Auftragsbestätigung bzw. - sofern der Auftrag schriftlich nicht bestätigt wird - der mündlichen Abstimmung und Festlegung der Ausführungsart sowie des Leistungsumfangs; ausgenommen ist natürlich ein etwaiger Eilfall. Nachträgliche Änderungen des Auftragsumfangs auf Veranlassung des Kunden verlängern die Ausführungsfrist unter Einberechnung einer notwendigen Dispositionsfrist.
4.3. Die von uns genannten Ausführungsfristen sind unverbindlich; sie basieren im übrigen darauf, dass bei Durchführung der Arbeiten sich keine besonderen Umstände einstellen. Der Auftragnehmer behält sich vor, den Beginn der Ausführung des Auftrags zeitlich in vertretbarem Umfang zu verschieben, soweit vordringliche Aufgaben ihm etwa aufgrund behördlicher Anforderung bekannt werden.
4.4. Verzögern sich unsere Arbeiten oder Leistungen durch Umstände, die von dem Auftraggeber zu vertreten sind, so sind uns die hierdurch erwachsenden Mehrkosten, insbesondere auch Wartezeiten unserer Mitarbeiter und Vorhaltekosten für Gerätschaften zusätzlich zu vergüten.
5. Arbeitserfolg
Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass mit der von ihm zunächst
vorgeschlagenen und angebotenen Reinigungsmaßnahme der Reinigungserfolg
erzielt werden kann; dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Auftragnehmer
bei Wahl der Reinigungsgerätschaften und Ausführungsweise zunächst die
schonenste und kostengünstigste Art und Weise wählt; sollte bei Anwendung
der zunächst vorgesehenen Maßnahme der Reinigungserfolg nicht eintreten,
so ist der Auftragnehmer berechtigt, auch weitergehende Gerätschaften,
natürlich bei dementsprechender Kostenanhebung einzusetzen; der zunächst
erfolglos unternommene Reinigungsversuch bleibt dabei vergütungspflichtig.
6. Preise
6.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten
unsere Preise ausschließlich für Arbeiten, die mit Hochdruckwagen, kombinierten
Absaug-/Hochdruckwagen, Saugwagen, Flachsauger, Kanal- TV-lnspektionsfahrzeug,
Pumpen, Spiralen, Handwerkzeugen oder manuell ausgeführt werden; die Preise
werden jeweils gesondert angegeben, je nach Einsatz der einzelnen Gerätschaften
bzw. des Fahrzeugs und damit des Gesamtaufwands. Arbeiten, die nur mittelbar
die Reinigung von Entwässerungseinrichtungen bezwecken, z.B. Aufreißen
von Mauerwerk, Aufgrabarbeiten, werden gesondert berechnet. Strom und
Wasser sind vom Kunden kostenlos zu stellen oder von ihm auf eigene Kosten
zu beschaffen. Das gleiche gilt für Leitern, Gerüste und ähnliche Hilfsmittel.
Etwaig anfallende Abfallbeseitigungskosten tragt der Auftraggeber ebenfalls.
Unsere sämtlichen Preise verstehen sich als Nettopreise, damit zuzüglich
der jeweils gesetzlichen MwSt.
6.2. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, 2% über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen; darüber hinaus wird die gesamte alsdann etwaig noch bestehende Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass der Kunde einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder falls andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage zu stellen geeignet sind. In all diesen Fällen sind wir darüber hinaus berechtigt, unsere weiteren Arbeiten und Leistungen bis zum Ausgleich etwaig offener Rechnungen durch den Kunden einzustellen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
6.3. Arbeiten und Leistungen, die wir außerhalb der normalen Arbeitszeit, etwa an Sonn- und Feiertagen oder unter besonderen Erschwernissen erbringen, werden mit einem angemessenen Aufschlag berechnet.
6.4. Wir behalten uns vor, nach Fortschritt unserer Arbeiten angemessene Abschlagszahlungen zu fordern. Der Kunde ist verpflichtet, diese Abschlagszahlungen zu leisten; geht eine Abschlagszahlung nicht pünktlich ein, so sind wir berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Wir behalten uns vor, nach Fortschritt unserer Arbeiten angemessene Abschlagszahlungen zu fordern gegen Erteilung dementsprechender Abschlagsrechnungen, die bei vorsteuerabzugsberechtigten Auftraggebern die MwSt. gesondert ausweisen müssen.
7. Gewahrleistung/Haftung
7.1. Wir übernehmen keinerlei Gewahr für sämtliche unmittelbaren oder
mittelbaren Schäden, soweit diese entstehen durch:
7.1.1. Arbeiten an defekten z.B. rissigen, brüchigen oder unvorschriftsmäßig installierten Entwässerungsgegenständen, Entwässerungsleitungen und sonstigen Anlagen;
7.1.2. Arbeiten an Abzweigen und Doppelabzweigen mit einem Laufwinkel von mehr als 45 Grad;
7.1.3. Arbeiten an Entwässerungsgegenständen und Leitungen, soweit diese nicht aus Gusseisen oder Steinzeug bestehen;
7.1.4. Spiralen, Schläuche und sonstige Werkzeuge, die in Entwässerungsgegenständen oder Leitungen stecken bleiben oder abhanden kommen;
7.1.5. Austretenden Inhalt von Entwässerungsgegenständen oder Entwässerungsleitungen;
7.1.6. Arbeiten mit gefährlichen Stoffen unter den Voraussetzungen der Ziffer 3.;
7.1.7. Sollten Arbeitsgeräte wie z.B. Spüldüsen, FS-Kameras bzw. sonstige Arbeitsgeräte bei Durchführung der Reinigungsmaßnahme sich festsetzen und trotz aller Bemühungen nicht mehr aus der Entsorgungseinrichtung zu lösen sein, so folgt das evtl. erforderliche Ausgraben dieser Gerätschaften ebenfalls zu Lasten des Auftraggebers.
7.2. Wir begrenzen im Übrigen unsere Haftung auf den Fall, dass dem Haftungsfall ein vorsätzliches oder aber grob fahrlässiges Verhalten zugrunde liegt; ausgenommen ist der Fall, dass unsererseits gegen Kardinalpflichten verstoßen wird oder aber ein zumindest fahrlässiges Verhalten einem unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten anzutasten ist; im Übrigen ist aber auch in diesem Fall unsere Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8. Reklamationen
Durch Wiederinbenutzungnahme der Entwässerungsgegenstände bzw. Einrichtung
erklärt der Auftraggeber die Abnahme unserer Werkleistung.
9. Zahlung
Unsere Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen zahlbar rein netto Kasse und
bei Verzugseintritt mit 3% über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank
zu verzinsen, minimal mit 7,5% per anno.
10. Aufrechnungsverbot
Eine Aufrechnung gegenüber unseren Zahlungsansprüchen schließen wir aus,
soweit Gegenansprüche nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt
sind.
11. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand Bonn.